Rauchwarnmelderpflicht ab Januar 2018
Zum Jahreswechsel tritt in Bayern die Rauchwarnmelderpflicht nun gänzlich in Kraft. Das heißt: Ab dem 01.01.2018 müssen in allen Wohnungen bzw Wohnhäusern – egal ob vermietet oder vom Eigentümer selbst genutzt – Rauchwarnmelder installiert sein! Daher heißt es sich spätestens jetzt mit dem Thema Rauchwarnmelder-Kauf bzw. -Installation zu beschäftigen um noch vor Jahresende das ein oder andere Schnäppchen zu machen. Um Unklarheiten von vorn herein zu beseitigen, sind hier einige Antworten zu wichtigen Fragen rund um das Thema:
Anders als anzunehmen, stellt der Brandrauch für den Menschen eine weitaus größere Gefahr dar als das Feuer. So ist bei 95% der Brandtoten die Einwirkung des Brandrauchs für den Tod verantwortlich. Grund ist, dass im Rauch sehr viele verschiedene hochgiftige Gase enthalten sind, die schon nach wenigen Atemzügen für den Mensch zum Tode führen können. Dies ist besonders nachts gefährlich, da der Geruchssinn des Menschen im Schlaf nicht funktioniert. Und genau hier kommen Rauchwarnmelder ins Spiel: Sie schlagen bereits ab geringen Mengen Rauch in der Umgebungsluft Alarm und alarmieren so die Bewohner, die sich entweder rechtzeitig aus ihrer Wohnung retten und die Feuerwehr verständigen können oder gar einen Entstehungsbrand selbst löschen können.
Achtung: Ein Rauchwarnmelder verständigt nicht automatisch die Feuerwehr. Dies muss separat über die Notrufnummer 112 geschehen!
In der Regel handelt es sich bei Rauchwarnmeldern um optische Melder, in deren Inneren sich eine Lichtquelle und ein Licht-Sensor (Photo-Diode) befinden. Das Funktionsprinzip beruht darauf, dass der Lichtstrahl der Lichtquelle im Normalfall an den Wänden der Messkammer so abgelenkt wird, dass der Sensor ihn nicht wahrnimmt. Dringt nun Rauch aus der Umgebungsluft über Öffnungen in die Kammer ein, wird der Lichtstrahl an den Rauchpartikeln abgelenkt, sodass ein Anteil der Strahlen nun auf den Licht-Sensor trifft. Dieser löst daraufhin den akustischen Alarm aus.
Hinweis: Eine Unterscheidung um welche Partikel es sich handelt, kann nicht getroffen werden, d.h. es können z.B. auch Staubpartikel oder Wasserdampf zu einer Auslösung des Melders führen.
Rauchwarnmelder müssen in jedem Kinder- bzw. Schlafzimmer und in jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen (Küche, Wohnzimmer, etc.) führt, installiert werden! Gerade in Nichtraucher-Haushalten können zusätzliche Rauchwarnmelder im Wohnzimmer/Arbeitszimmer/etc. aber nicht schaden. Bei Einfamilienhäusern ist auch die Installation eines Melders im Keller empfehlenswert. Von einer Installation in Küche bzw. Bad wird abgeraten, da dies im Zuge der erwartbaren Rauch- und Wasserdampfentwicklung zu viele Fehlalarme produzieren würde. Hier bieten sich Alternativlösungen, wie z.B. Hitzemelder an (keine Pflicht!).
Es sind nur Rauchwarnmelder nach der europäischen Norm DIN EN 14604 zulässig. Ob es sich um ein solches Gerät handelt ist beim Kauf an der CE-Kennzeichnung zu erkennen. Produkte ohne ein CE-Zeichen sind nicht zulässig! Als zusätzliches Qualitätssymbol können die Melder mit einem „brennenden Q“ VdS-zertifiziert sein.
Für gehörlose Menschen gibt es spezielle Rauchwarnmelder, die über Lichtblitze und Summer einen Alarm signalisieren. Hörgeschädigte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine Versorgung mit einem entsprechend angepassten Rauchwarnmelder-System.
Zunächst kann zwischen unvernetzten und vernetzten Rauchwarnmeldern unterschieden werden. Während unvernetzte Melder unabhängig voneinander Alarm schlagen, wird bei vernetzten Geräten (Funkrauchwarnmelder) ein Sammelalarm ausgelöst, der stets alle Rauchwarnmelder im entsprechenden Netz ertönen lässt. Letzteres ist besonders bei größeren bzw. mehrstöckigen Wohnungen oder Wohnhäusern zu empfehlen.
Des Weiteren lässt sich in der Art der Stromversorgung unterscheiden. Während an das Stromnetz angeschlossene Melder eher für Neubauten geeignet sind (müssen bei der Planung entsprechend berücksichtigt werden), werden nachgerüstete Melder über Batterien betrieben. Dabei gibt es Geräte, die mit einer nicht wechselbaren 10-Jahres-Batterie ausgestattet sind und somit einen Batteriewechsel überflüssig machen. Allerdings müssen diese Geräte nach Ablauf der Lebensdauer der Batterie komplett ersetzt werden. Geräte mit wechselbaren Batterien können mit regelmäßigem Batteriewechsel dagegen länger betrieben werden.
Zusätzliche Funktionen, wie ein integriertes Insektenschutzgitter oder Verschmutzungskompensation verringern den Wartungsaufwand zusätzlich.
Welche Art Rauchwarnmelder verbaut wird, kann frei entschieden werden, da hierüber keinerlei baurechtliche Vorgaben bestehen.
Zum Vergleich der verschiedenen Modelle empfiehlt es sich über das Internet nach entsprechenden Tests und Vergleichen zu suchen. Nach Beurteilung der Stiftung Warentest sind gute Rauchwarnmelder ab 20 – 25€ zu bekommen.
Rauchwarnmelder müssen so angebracht sein, dass der Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Entsprechend soll die Anbringung an der Zimmerdecke erfolgen, da sich der Rauch hier zuerst sammelt. Des Weiteren soll ein Mindestabstand zu Einrichtungsgegenständen von 0,5 Metern eingehalten werden. Genauere Informationen zur Standortwahl, sowie zur Montage und Wartung können den beiliegenden Betriebsanleitungen der Hersteller entnommen werden.
Nein! Zuständig für den Kauf und Einbau der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer der Wohnung, also in der Regel der Vermieter. Laut Urteilen des BGH, ist der Mieter außerdem dazu verpflichtet diesen Einbau zu dulden, d.h. ein Verzicht ist nicht möglich. Da es sich bei der Installation um eine Bagatellmaßnahme handelt, entfällt die übliche Ankündigungsfrist von drei Monaten.
Die Betriebsbereitschaft muss der Besitzer der Wohnung sicherstellen, also der Mieter. Der Wohnungseigentümer (also der Vermieter) kann die Wartung allerdings auch selbst übernehmen und die dabei entstehenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Bei einem Defekt muss der Wohnungseigentümer/Vermieter für Ersatz sorgen.
Rein baurechtlich ist eine wiederkehrende Prüfung nicht vorgesehen. Einige Hersteller empfehlen aber eine jährliche Funktionsprüfung. Diese erfolgt ganz einfach über Betätigen der Test-Taste am Rauchwarnmelder. Genaueres hierzu ist den beiliegenden Betriebsanleitungen zu entnehmen. Des Weiteren sollte ab und an kontrolliert werden, dass die Raucheindringöffnung frei ist.
Für die Wartung/Überprüfung der Betriebsbereitschaft ist keine Fachfirma nötig.
ACHTUNG: Es erfolgt keine Kontrolle durch Feuerwehr, Polizei, o.ä.! Mit diesem Vorwand sollen sich in der Vergangenheit immer wieder Trickbetrüger Zugang zu Wohnungen verschafft haben. Sollten Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert werden, lassen Sie die Personen keinesfalls in Ihre Wohnung und rufen Sie die Polizei!
Was passiert, wenn nach dem 01.01.2018 keine Rauchwarnmelder installiert sind bzw. deren Betriebssicherheit nicht ordnungsgemäß sichergestellt wird?
Zunächst passiert nichts, da eine behördliche Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Montage nicht vorgesehen ist. Wenn aber im Brandfall Personen zu Schaden kommen, wird der jeweilige Verantwortliche mit entsprechenden Konsequenzen von Seiten der Versicherung rechnen müssen.
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in der Bayrischen Bauordnung (BayBO Art. 46) geregelt.
Nicht unbedingt! Bei einem Feueralarm wird immer ein Dauerton abgespielt. Ertönen kurze, regelmäßige Pieps-Töne (ca. alle 60 Sekunden), so signalisiert das Gerät dem Wohnungsbesitzer eine niedrige Batteriespannung und fordert so zum Batteriewechsel auf. Sollte dies ignoriert werden, wird das Gerät nach ca. 30 Tagen mit einem letzten Alarmton darauf hinweisen, dass die Funktion des Geräts nun außer Kraft gesetzt ist.
Wenn es sich um einen echten Alarm handelt:
Wenn nicht:
Wenn es sich um einen Fehlalarm handelt:
Die Erfahrungen aus dem Einsatzalltag der Feuerwehr Bayreuth zeigen, dass sich Rauchwarnmelder immer öfter bewähren dürfen. Dabei sollte nicht unterschätzt werden, dass sie nicht nur Leben retten, sondern auch größere Sachschäden, vor allem durch Brandrauch, verhindern können. Ein Beispiel für diese Beobachtung ist ein Einsatz in der Albrecht-Dürer-Straße vor einigen Wochen. Der Löschzug der Abteilung Ständige Wache wurde alarmiert, da ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses in seiner Nachbarwohnung einen ausgelösten Rauchwarnmelder vernahm und niemand die Tür öffnete. Mit Spezialwerkzeug verschafften sich die angerückten Einsatzkräfte Zugang zu der leicht verrauchten Wohnung und fanden in der Küche einen Topf auf einer heißen Herdplatte vor. Wie sich herausstellte, hatte die Bewohnerin Babyflaschen auskochen wollen und schlichtweg vergessen den Herd auszuschalten als sie die Wohnung verließ. Durch die umsichtige Reaktion des Nachbarn konnte die Gefahr gebannt werden, noch bevor größerer Schaden entstand. Ohne den Rauchwarnmelder hätte das Plastik im Topf vermutlich noch länger vor sich hin geschmort, und hätte dabei die ganze Wohnung in Mitleidenschaft gezogen.
Vor Unachtsamkeiten solcher Art ist leider kein Mensch gefeit! Rauchwarnmelder verhindern aber, dass eine kleine Unachtsamkeit immer direkt mit einem großen Schaden bestraft wird. Und während ein verbranntes Küchenmobiliar ersetzbar ist, ist das bei einem Menschenleben nicht der Fall! Deshalb noch einmal der Appell an jeden, der noch keine Rauchwarnmelder bei sich zuhause installiert hat: Noch heute alles nötige in die Wege leiten um am besten morgen schon mit ruhigem Gewissen abends einzuschlafen.
Quellen: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr; www.rauchmelderpflicht.net